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Glossar

Fiktive Abrechnung

Bei der fiktiven Abrechnung rechnet der Geschädigte den Unfallschaden auf Basis der im Gutachten kalkulierten Reparaturkosten ab, ohne das Fahrzeug tatsächlich (vollständig) reparieren zu lassen.

Was bedeutet fiktive Abrechnung?

Bei der fiktiven Abrechnung lässt sich der Geschädigte die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung auszahlen, ohne das Fahrzeug tatsächlich oder vollständig reparieren zu lassen. Grundlage ist der Grundsatz der Dispositionsfreiheit: Der Geschädigte darf grundsätzlich selbst entscheiden, wie er mit der Entschädigung umgeht – ob er repariert, teilrepariert oder das Geld anderweitig verwendet.

Das Gegenstück ist die konkrete Abrechnung, bei der die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten anhand der Werkstattrechnung erstattet werden.

Rechtlicher Kontext und Grenzen

Die fiktive Abrechnung ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich zulässig, unterliegt aber Grenzen:

  • Netto-Grundsatz: Die Umsatzsteuer wird bei fiktiver Abrechnung in der Regel nicht ersetzt, da sie nur bei tatsächlichem Anfall erstattungsfähig ist.
  • Verweis auf Referenzwerkstätten: Der Versicherer kann den Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen auf günstigere Stundensätze einer gleichwertigen, mühelos zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen. Bei neueren oder durchgehend markengepflegten Fahrzeugen ist ein solcher Verweis in der Regel eingeschränkt.
  • Totalschadengrenze: Übersteigen die kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, sind der fiktiven Abrechnung enge Grenzen gesetzt; oberhalb der 130-Prozent-Grenze wird üblicherweise nur auf Totalschadenbasis abgerechnet.

Welche Positionen werden fiktiv erstattet – welche nicht?

Konzeptionell lässt sich unterscheiden:

  • In der Regel erstattungsfähig: kalkulierte Nettoreparaturkosten laut Gutachten, merkantiler Minderwert, Gutachterkosten, Kostenpauschale.
  • In der Regel nicht fiktiv erstattungsfähig: Umsatzsteuer, tatsächlich nicht angefallene Verbringungs- oder Ersatzteilaufschläge (je nach regionaler Üblichkeit unterschiedlich beurteilt), Mietwagenkosten ohne tatsächliche Anmietung.
  • Nutzungsausfall: kommt bei fiktiver Abrechnung nur in Betracht, wenn ein tatsächlicher Ausfallzeitraum – etwa durch eine Teilreparatur – nachgewiesen wird.

Die Details sind vielfach einzelfall- und regionalabhängig; das Gutachten liefert die kalkulatorische Grundlage.

Praxisbeispiel

Ein Geschädigter erleidet einen unverschuldeten Streifschaden an der Fahrzeugseite. Das Schadengutachten kalkuliert die fachgerechte Reparatur in einer Markenwerkstatt. Da das Fahrzeug verkehrssicher bleibt, entscheidet sich der Geschädigte, den Schaden vorerst nicht beheben zu lassen, und rechnet fiktiv auf Basis der Nettoreparaturkosten ab. Lässt er später doch reparieren, kann er unter Vorlage der Rechnung in der Regel zur konkreten Abrechnung wechseln und etwa die dann tatsächlich angefallene Umsatzsteuer nachfordern.

Bedeutung für Geschädigte und Sachverständige

Für Geschädigte bietet die fiktive Abrechnung Flexibilität: Sie behalten die Entscheidungshoheit über ihr Fahrzeug. Zugleich ist sie das bevorzugte Angriffsziel für Kürzungen durch Versicherer – ein detailliertes, prüffähiges Gutachten ist deshalb besonders wichtig.

Für Sachverständige bedeutet das: Die Kalkulation muss Stundenverrechnungssätze, Arbeitswerte und Ersatzteilpreise nachvollziehbar ausweisen und regionale Üblichkeiten berücksichtigen, damit sie Kürzungsversuchen standhält.

Häufige Fragen

Ist die fiktive Abrechnung legal?

Ja. Nach ständiger Rechtsprechung darf der Geschädigte grundsätzlich frei entscheiden, ob er die Entschädigung für eine Reparatur verwendet. Grenzen ergeben sich vor allem bei der Umsatzsteuer und im Bereich des wirtschaftlichen Totalschadens.

Bekomme ich bei fiktiver Abrechnung die Mehrwertsteuer?

In der Regel nicht. Die Umsatzsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich anfällt – also etwa nach einer späteren tatsächlichen Reparatur mit Rechnung.

Kann die Versicherung mich auf eine günstigere Werkstatt verweisen?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja: Die Referenzwerkstatt muss gleichwertig und mühelos zugänglich sein. Bei neueren Fahrzeugen oder lückenloser Wartung in der Markenwerkstatt ist ein solcher Verweis nach der Rechtsprechung in der Regel eingeschränkt.

Kann ich später von fiktiver auf konkrete Abrechnung umstellen?

Grundsätzlich ja. Wird das Fahrzeug später tatsächlich repariert, können unter Vorlage der Nachweise in der Regel weitere Positionen wie die Umsatzsteuer geltend gemacht werden, soweit Verjährung und Gesamtabrechnung dem nicht entgegenstehen.

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