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EU AI Act: Wofür Sachverständige beim KI-Einsatz verantwortlich sind

Was der Digital Omnibus für KI-gestützte Gutachtenentwürfe ändert – und was nicht

DIAVAG Compliance Desk·
EU AI Act: Wofür Sachverständige beim KI-Einsatz verantwortlich sind

Das Wichtigste

  • 1Der Digital Omnibus (Verordnung (EU) 2026/1744) verschiebt die Hochrisiko-Pflichten nach Anhang III auf den 2. Dezember 2027.
  • 2Wert- und Schadengutachten sind in Anhang III des EU AI Act nicht als Hochrisiko-Anwendung gelistet.
  • 3Der Begriff des Sicherheitsbauteils wurde enger gefasst – die Ausnahme entfällt aber, sobald ein Ausfall Gesundheit oder Sicherheit gefährdet.
  • 4Die GPAI-Pflichten gelten seit dem 2. August 2025, richten sich aber an die Anbieter der Modelle, nicht an den Sachverständigen als Anwender.

In Sachverständigenbüros in ganz Europa wächst mit dem Einzug moderner Softwarelösungen auch die regulatorische Verunsicherung. Wenn generative Algorithmen bei der Formulierung von Zustandsberichten, Reparaturkalkulationen oder Wertermittlungen unterstützen, stellt sich unweigerlich die Frage nach den rechtlichen Konsequenzen. Die Antwort fällt bei genauer Betrachtung der Normen ruhiger aus, als die Debatte vermuten lässt.

EU AI Act und Digital Omnibus: Was sich 2026 ändert

In Sachverständigenbüros und Prüfstellen in ganz Europa wächst mit dem Einzug moderner Softwarelösungen auch die regulatorische Verunsicherung. Wenn generative Algorithmen bei der Formulierung von Zustandsberichten, Reparaturkalkulationen oder Wertermittlungen unterstützen, stellt sich für Kolleginnen und Kollegen unweigerlich die Frage nach den rechtlichen Konsequenzen. Mit der Verordnung (EU) 2024/1689, bekannt als EU AI Act, hat die Europäische Union nach Darstellung der Europäischen Kommission das weltweit erste umfassende Regelwerk für künstliche Intelligenz geschaffen.

Um die praktische Umsetzung für Unternehmen beherrschbar zu gestalten und bestehende Überschneidungen abzubauen, hat der europäische Gesetzgeber am 24. Juli 2026 die Verordnung (EU) 2026/1744 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Dieser sogenannte Digital Omnibus on AI trat am 27. Juli 2026 in Kraft und modifiziert zentrale Fristen sowie Definitionen des AI Act. Für den Berufsstand der freien Sachverständigen bedeutet diese Weiterentwicklung vor allem eines: Klarheit für die tägliche Praxis.

  • 12. Juli 2024: Veröffentlichung des EU AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689) im Amtsblatt der EU.
  • 2. August 2025: Geltung der Vorgaben für Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI).
  • 24. Juli 2026: Veröffentlichung des Digital Omnibus on AI (Verordnung (EU) 2026/1744) im Amtsblatt.
  • 27. Juli 2026: Inkrafttreten der Fristanpassungen der Verordnung (EU) 2026/1744.
  • 2. Dezember 2027: Neue Frist für eigenständige Hochrisiko-Systeme nach Anhang III des AI Act.
  • 2. August 2028: Frist für Hochrisiko-Systeme als Sicherheitsbauteile physischer Produkte nach Anhang I.

Die Befürchtung, als Gutachter durch den Einsatz intelligenter Bürosoftware unversehens zum Betreiber eines überregulierten Systems zu werden, erweist sich bei genauer Betrachtung der Normen als unbegründet. Wer digitalen Gutachten auf Basis strukturierter Daten den Vorzug gibt, bewegt sich auf einem sicheren rechtlichen Fundament, sofern elementare fachliche Grundsätze gewahrt bleiben.

Warum Wertgutachten keine Hochrisiko-KI sind

Das Herzstück des EU AI Act ist ein risikobasierter Ansatz. Die strengsten Auflagen, die von umfassenden Risikomanagementsystemen über lückenlose Datenqualitätsprüfungen bis hin zu Konformitätsbewertungsverfahren durch externe Stellen reichen, gelten ausschließlich für Systeme mit unannehmbarem oder hohem Risiko. Anhang III der Verordnung (EU) 2024/1689 definiert diesen Kreis der Hochrisiko-Anwendungen in bestimmten sensiblen Bereichen, von Biometrie und kritischer Infrastruktur über Bildung und Beschäftigung bis zu Migration und Rechtspflege.

Zu den in Anhang III gelisteten Bereichen gehören unter anderem die Biometrie, der Betrieb kritischer Infrastrukturen, Bildung und Personalmanagement, der Zugang zu essenziellen privaten und öffentlichen Dienstleistungen (wie Bonitätsprüfungen bei Banken), Strafverfolgung sowie die Rechtspflege. Die Erstellung technischer Expertisen, Zustandsberichte oder Wertermittlungen durch freie Sachverständige ist in diesem Katalog nicht enthalten. Gutachterliche Software fällt somit nicht unter die eigenständigen Hochrisiko-Kategorien.

  • Kritische Infrastrukturen: Steuerung von Verkehrsnetzen, Wasser- oder Energieversorgung.
  • Beschäftigung und Personal: KI-basierte Auswertung von Bewerbungen oder Leistungsbeurteilungen.
  • Zugang zu Dienstleistungen: Automatisierte Kreditwürdigkeitsprüfung und Risikoeinstufung von Privatpersonen.
  • Rechtspflege und Justiz: KI-Unterstützung von Gerichten bei der Sachverhaltsermittlung oder Rechtsauslegung.
  • Sachverständigenwesen: Technische Gutachten und Schadenskalkulationen sind in Anhang III nicht aufgeführt.

Darüber hinaus hat der Digital Omnibus on AI (Verordnung (EU) 2026/1744) die Frist für Systeme nach Anhang III vom ursprünglichen 2. August 2026 auf den 2. Dezember 2027 verschoben. Für Gutachter, die ein gerichtsfestes Gutachten erstellen, bedeutet dies eine doppelte Entlastung: Das Fachgebiet fällt weder unter die Hochrisiko-Klassifikation, noch stehen kurzfristige Umsetzungsfristen im Raum.

Assistenz statt Autonomie: Die Definition des Sicherheitsbauteils

Neben den in Anhang III genannten Bereichen können Systeme nach Anhang I des AI Act als Hochrisiko gelten, wenn sie als Sicherheitsbauteil eines regulierten Produkts (beispielsweise im Maschinen- oder Fahrzeugbau) fungieren. Der Digital Omnibus on AI hat an dieser Stelle eine entscheidende Präzisierung vorgenommen: Der Begriff des Sicherheitsbauteils wurde spürbar enger gefasst.

Ein digitales Element gilt nur dann als Sicherheitsbauteil, wenn seine spezifische Zweckbestimmung darin besteht, Risiken für Gesundheit und Sicherheit zu verhindern oder zu mindern. KI-Funktionen, die ausschließlich die Anwender unterstützen, die Bequemlichkeit erhöhen, die Leistung optimieren, Abläufe automatisieren oder der Qualitätskontrolle dienen, fallen nach der Klarstellung des Omnibus nicht darunter. Schreib- und Textassistenzsysteme im Sachverständigenbüro erfüllen genau diese Kriterien der reinen Assistenz- und Effizienzfunktion.

  • Reine Assistenzfunktion: Generierung von Formulierungsvorschlägen, Textbausteinen und Zusammenfassungen ohne Steuerungsbefugnis.
  • Effizienz- und Prozessoptimierung: Automatische Formatierung von Befunden und Abgleich von Bauteilnummern zur Zeitersparnis.
  • Keine direkte Systemeingriffsfunktion: Die Software greift zu keinem Zeitpunkt in fahrzeugtechnische Steuerungssysteme oder Sicherheitsarchitekturen ein.
  • Vorbehalt bei realer Gefährdung: Führt ein Ausfall des Systems unmittelbar zu einer Gefährdung von Leib und Leben, greift die Ausnahme nicht.

Hierbei ist eine wesentliche Einschränkung zu beachten: Die Ausnahme gilt nicht absolut oder pauschal. Sollte ein KI-System in einer Form eingesetzt werden, bei der ein Ausfall oder eine Fehlfunktion die Gesundheit oder Sicherheit von Personen gefährden würde, bleibt die Einstufung als Hochrisiko-System bestehen. Im Sachverständigenalltag, in dem die physische Begutachtung und die ingenieurmäßige Plausibilisierung beim Menschen verbleiben, ist dieser Fall bei reiner Dokumentationsunterstützung nicht einschlägig.

GPAI-Modelle: Warum die Pflichten beim Anbieter liegen

Hinter modernen Schreibassistenten und Analysewerkzeugen stehen Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, im europäischen Recht als General-Purpose AI (GPAI) bezeichnet. Die GPAI-Pflichten des AI Act gelten nach Angaben der Europäischen Kommission seit dem 2. August 2025. In Fachgesprächen führt dies mitunter zu Verwirrung: Viele Gutachter fragen sich, ob sie Dokumentations- und Transparenzpflichten nachweisen müssen, wenn sie eine GPAI-gestützte Branchensoftware abonnieren.

Das europäische Recht trennt zwischen dem Anbieter (Provider) und dem Betreiber beziehungsweise beruflichen Anwender (Deployer). Die Verpflichtungen für GPAI-Modelle, geregelt in Kapitel V des AI Act, treffen die Entwickler und Anbieter dieser Modelle. Dazu zählen die technische Dokumentation, eine Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts der Union sowie eine öffentlich zugängliche Zusammenfassung der für das Training verwendeten Inhalte. Der Sachverständige, der eine fertige Anwendung in seinem Büro einsetzt, ist rechtlich Anwender und unterliegt diesen Anbieterpflichten nicht.

Regulatorische RolleRechtliche ZuordnungZentrale Pflichten nach EU AI Act
Anbieter von GPAI-ModellenEntwickler von BasismodellenTechnische Dokumentation, Urheberrechtsstrategie und öffentliche Zusammenfassung der Trainingsinhalte
Software-Anbieter / PlattformIntegrator von KI-DienstenTransparenz bei Ausgaben, Datenschutz und Schnittstellensicherheit
SachverständigerBeruflicher AnwenderFachliche Prüfung des Gutachtens, Berufsrecht und persönliche Verantwortung

Diese Rollenverteilung schützt den Berufsstand vor unverhältnismäßiger administrativer Belastung. Sachverständige müssen weder Algorithmen auditieren noch eigene Modellarchitekturen dokumentieren. Ihre Verantwortung konzentriert sich auf die fachliche Richtigkeit des Endprodukts, das sie an Auftraggeber, Versicherer oder Gerichte übergeben.

Transparenz nach Artikel 50: Einordnung für private Gutachten

Ein weiterer Aspekt, der häufig für Verunsicherung sorgt, ist Artikel 50 des EU AI Act über besondere Transparenzpflichten für generative Systeme. Der Digital Omnibus on AI hat diese Transparenzvorgaben inhaltlich unverändert gelassen. Ergänzend gilt: Generative Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, müssen die Anforderungen an die maschinenlesbare Kennzeichnung KI-generierter Inhalte bis zum 2. Dezember 2026 erfüllen.

Für die Erstellung von Gutachten ist insbesondere Artikel 50 Absatz 4 von Bedeutung. Diese Vorschrift verlangt eine Kennzeichnung von Texten, die durch KI erzeugt oder verändert wurden, wenn sie mit dem Ziel veröffentlicht werden, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Ein Gutachten über einen Fahrzeugschaden oder eine Wertermittlung ist jedoch kein öffentliches Dokument, sondern ein vertrauliches Fachdokument für einen bestimmten Auftraggeber.

  • Kein Veröffentlichungszweck: Gutachten sind auftragsbezogene Fachdokumente für Versicherer, Anwälte, Gerichte oder Halter und richten sich nicht an die Öffentlichkeit.
  • Ausnahme bei menschlicher Kontrolle: Artikel 50 Absatz 4 stellt klar, dass keine Kennzeichnung erforderlich ist, wenn der Text einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde.
  • Verantwortungsträger vorhanden: Übernimmt eine natürliche oder juristische Person die Verantwortung für die Veröffentlichung, entfällt die Kennzeichnungspflicht.
  • Beide Bedingungen erfüllt: Sachverständigengutachten erfüllen die Voraussetzungen der Ausnahme in vollem Umfang.

Da jeder sorgfältig arbeitende Sachverständige den softwaregestützten Entwurf vor dem Versand liest, fachlich bewertet und freigibt, greift die gesetzliche Ausnahme unmittelbar. Eine Pflicht, in einem privat erstellten Gutachten offenzulegen, dass einzelne Textbausteine digital vorstrukturiert wurden, folgt aus Artikel 50 Absatz 4 damit nicht.

Human in the Loop: Die Freigabe ist der fachliche Anker

Der Einsatz moderner Software im Sachverständigenwesen beruht auf einem Grundsatz: Es gibt keine vollautomatischen Gutachten. Ein Algorithmus kann Daten abgleichen, Bestände durchsuchen und Formulierungsvorschläge für Standardpassagen unterbreiten. Er kann jedoch nicht die Inaugenscheinnahme vor Ort, die Analyse eines Schadensbildes oder die fachliche Plausibilitätsprüfung ersetzen.

In der Praxis nehmen intelligente Assistenten bei Routinearbeiten und der Dokumentationserstellung Arbeitszeit ab, ohne die fachliche Autorität zu beschneiden. Der Sachverständige bleibt in jeder Phase der entscheidende Faktor im Arbeitsablauf – das sogenannte Human in the Loop.

Mit der Unterschrift unter dem Dokument übernimmt der Sachverständige die Verantwortung für dessen Inhalt. Genau diese menschliche Freigabe ist der Punkt, an dem sich die regulatorische Einordnung entscheidet: Wo eine qualifizierte Person mit ihrem Fachwissen für die Richtigkeit der Angaben einsteht, ist die Software ein Werkzeug. Welche haftungsrechtlichen Folgen sich daraus im Einzelfall ergeben, richtet sich nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht und dem Berufsrecht.

Rechtssicher arbeiten: Software als reine Assistenz

Die Software-Plattform DIAVAG für Gutachter, entwickelt von der Hamburger CITO GmbH, ist nach dem Prinzip konzipiert, Sachverständige in ihrer Unabhängigkeit zu stärken. Als reine B2B-Plattform richtet sich das Angebot an freie Experten, die ihre bestehenden Werkzeuge weiter nutzen und ihre Büroprozesse digitalisieren möchten.

Dabei legt die Plattform Wert auf eine transparente Abgrenzung: Es werden keine eigenen Gutachter beschäftigt und keine Gutachten selbst erstellt. Sämtliche Gutachten stammen von den unabhängigen Sachverständigen, die die Software als Werkzeug nutzen. Zudem werden weder Messgeräte noch Hardware-Koffer verkauft oder verleast – Kolleginnen und Kollegen arbeiten mit ihrer eigenen, vertrauten Messtechnik.

  • Reine Software-Lösung: SaaS-Plattform der CITO GmbH ohne Zwang zu proprietärer Zusatzhardware.
  • Freie Gerätewahl: Sachverständige nutzen ihre eigene, vorhandene Messtechnik und Prüfmittel.
  • Human-in-the-Loop-Prinzip: Kein Gutachten verlässt das System ohne persönliche Prüfung und Freigabe durch den Gutachter.
  • Eigene Markenzeichen: Die auf der Plattform sichtbaren Prinzipien-Siegel sind gestaltete Marken von DIAVAG und dokumentieren die eigene Arbeitsweise. Sie sind keine Zertifikate oder Prüfsiegel Dritter und insbesondere keine Akkreditierung nach ISO/IEC 17020.

Die Kombination aus technischer Entwurfsunterstützung und zwingender Freigabeschleife hält den Arbeitsablauf innerhalb des Rahmens, den der AI Act für Assistenzsysteme zieht. Da sich das Zusammenspiel aus europäischer Regulierung und berufsrechtlichen Vorgaben fortlaufend weiterentwickelt, empfiehlt sich bei Grenzfällen die Hinzuziehung individuellen juristischen Rats.

Häufige Fragen

Wann ist der Digital Omnibus on AI in Kraft getreten?
Die Verordnung (EU) 2026/1744 wurde am 24. Juli 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist am 27. Juli 2026 in Kraft getreten. Sie ändert den bestehenden EU AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689).
Gilt eine KI zur Gutachtenerstellung als Sicherheitsbauteil?
Nach der Präzisierung durch den Digital Omnibus in der Regel nicht. KI, die ausschließlich der Unterstützung, der Bequemlichkeit, der Leistungsoptimierung, der Automatisierung oder der Qualitätskontrolle dient, fällt nicht unter den Begriff. Diese Ausnahme entfällt jedoch, wenn ein Ausfall oder eine Fehlfunktion des Systems die Gesundheit oder Sicherheit von Personen gefährden würde.
Ab wann gelten die Pflichten für Hochrisiko-KI nach Anhang III?
Die Frist für eigenständige Hochrisiko-Systeme nach Anhang III wurde durch den Digital Omnibus vom 2. August 2026 auf den 2. Dezember 2027 verschoben. Für Systeme nach Anhang I gilt der 2. August 2028. Die Pflichten sind damit aufgeschoben, nicht aufgehoben.
Unterliegen private Gutachten der Transparenzpflicht nach Artikel 50?
Artikel 50 Absatz 4 betrifft KI-erzeugte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Ein Gutachten ist ein privates Fachdokument für einen Auftraggeber. Zudem entfällt die Pflicht, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine Person dafür die Verantwortung trägt.
Müssen Sachverständige die GPAI-Pflichten der eingesetzten Software erfüllen?
Nein. Die Pflichten für Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI) gelten seit dem 2. August 2025 und sind in Kapitel V des AI Act geregelt. Sie richten sich an die Anbieter der Modelle. Wer eine fertige Software beruflich einsetzt, ist Anwender und unterliegt diesen Anbieterpflichten nicht.
Sind vollautomatische Gutachten nach dem EU AI Act erlaubt?
Der EU AI Act schließt sie nicht pauschal aus. Die fachliche Praxis setzt jedoch auf Human in the Loop: Ein KI-Entwurf ist kein fertiges Gutachten, solange der Sachverständige ihn nicht geprüft, fachlich bewertet und freigegeben hat.
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