Das Wichtigste
- 1VDI-MT 5900 Blatt 2 „Fahrzeugschäden und -bewertung“ ist im Februar 2025 erschienen und legt Kompetenzen, Lehr- und Lerninhalte, Prüfung, Fortbildung und Überprüfung der Sachverständigenleistung fest; es ist eine Richtlinie, kein Gesetz und keine Zertifizierung.
- 2Die Übergangsregelung, mit der bisherige Qualifikationsnachweise bei einer Konformitätsbewertungsstelle anerkannt werden können, endet nach Angaben des VDI mit Ablauf des 31. Januar 2027.
- 3Für den 1. Oktober 2026 führt der VDI eine weitere Ausgabe von Blatt 2 mit identischem Kurzreferat und 44 Seiten; was sich inhaltlich ändert, ist auf vdi.de nicht beschrieben.
- 4Kein Blatt der Reihe behandelt Software, digitale Werkzeuge oder KI bei der Erstellung von Gutachten; die Verantwortung für Befund, Bewertung und Text bleibt in der Richtlinie durchgehend bei der qualifizierten Person.
Die Richtlinienreihe VDI-MT 5900 wird im Sachverständigenwesen inzwischen so selbstverständlich zitiert, dass leicht übersehen wird, was sie tatsächlich regelt. Sie beschreibt Kompetenzen, Ausbildung, Prüfung und Qualitätssicherung von Personen. Sie beschreibt nicht, mit welchen Werkzeugen ein Gutachten entsteht. Wer sie als Maßstab für KI-gestützte Entwürfe anführt, auch DIAVAG hat das auf der eigenen Startseite getan, legt ihr etwas in den Mund, das in keinem ihrer Blätter steht.
Eine Richtlinie über Personen, nicht über Werkzeuge
Die Richtlinienreihe VDI-MT 5900 trägt den Titel „Sachverständige für Kraftfahrwesen und Straßenverkehr“. Der Zusatz MT steht für „Mensch und Technik“ und kennzeichnet nach der Vorbemerkung der Richtlinie Dokumente, die sich nicht ausschließlich mit Technik im Sinne einer Regel der Technik befassen, sondern beispielsweise mit Anforderungen an die Qualifikation von Personen beim Umgang mit Technik. Genau das ist ihr Gegenstand: Welche Kompetenzen eine Person nach Abschluss ihrer Ausbildung haben soll, wie diese Ausbildung aufgebaut ist, wer prüft, wer bescheinigt und wie die Leistung später überprüft wird.
Blatt 1 „Grundlagen“ ist im März 2020 erschienen und legt den Kompetenzrahmen für die gesamte Reihe. Es stellt in seiner Einleitung fest, dass es außerhalb der hoheitlichen Prüf- und Gutachtertätigkeit kaum rechtlich verankerte Anforderungs- und Kompetenzstandards für Sachverständige gibt und die Berufsbezeichnung nicht explizit geschützt ist. Der Deutsche Verkehrsgerichtstag hatte entsprechende Standards nach derselben Einleitung bereits 1985, 2003, 2012 und 2015 gefordert. Blatt 1 sieht außerdem vor, dass die Blätter der Reihe regelmäßig in einem Fünfjahreszeitraum aktualisiert werden und bei grundlegenden technischen Innovationen zeitnah.
Blatt 2 „Fahrzeugschäden und -bewertung“ ist das Blatt, das für Sachverständige für Wert- und Schadengutachten zählt. Es ist nach der Angabe auf vdi.de im Februar 2025 erschienen, umfasst 44 Seiten und liegt in einer deutsch-englischen Ausgabe vor, wobei die deutsche Fassung verbindlich ist. Die frühere Ausgabe war ein Entwurf vom Juni 2024. Die Blätter der Reihe sind jeweils in Verbindung mit Blatt 1 anzuwenden.
Was Blatt 2 seit dem 1. Februar 2025 regelt
Der Anwendungsbereich von Blatt 2 ist präzise gefasst. Die Richtlinie listet die Kompetenzen mit zugehörigen Kompetenzstandards sowie Lehr- und Lerninhalte auf, über die Sachverständige für Fahrzeugschäden und -bewertung nach dem Abschluss ihrer Ausbildung verfügen müssen. Sie richtet sich an alle, die mit der Ausbildung oder Prüfung dieser Sachverständigen befasst sind oder den Beruf ausüben. Sachverständige im Sinne der Richtlinie sind Personen, die sich mit der Ermittlung von Fahrzeugwerten befassen, genannt werden Wiederbeschaffungswert, Restwert, Marktwert, Händlereinkaufswert, Händlerverkaufswert und Minderwertermittlung, ferner mit regulierungsrelevanten Werten, Reparaturkostenkalkulationen, der Beurteilung von Aggregateschäden und Reparaturen, Plausibilitäts- und Kompatibilitätsprüfungen, Beweissicherung sowie Kalkulationen und Bewertungen nach Aktenlage.
Das Inhaltsverzeichnis zeigt die Architektur. Abschnitt 5 regelt Schulung und Ausbildung mit Basisschulung, weitergehender Ausbildung und praktischer Tätigkeit. Abschnitt 6 nennt die Eingangsvoraussetzungen, persönliche, Fahrerlaubnis, allgemeine und spezifische Bildungsvoraussetzungen. Abschnitt 7 betrifft die Qualifikation der Referenten, Abschnitt 8 die Qualitätsmerkmale der Schulungseinrichtungen einschließlich der VDI-Schulungspartnerschaft. Abschnitt 9 ist der umfangreichste: die Lehr- und Lerninhalte, gegliedert in Kenntnisse zum Tätigkeitsbild, zur Schadensaufnahme, zur Fahrzeugtechnik und -instandsetzung, zur Reparaturkostenermittlung, zur Fahrzeugbewertung, zu sonstigen relevanten Werten, zur Gutachtenerstellung als methodisches und psychologisches Professionswissen, zu juristischen und versicherungsrechtlichen Kenntnissen und zu ethischem Wissen.
Die Abschnitte 10 bis 16 bilden den Nachweis- und Erhaltungsteil: Prüfung mit Prüfungsinhalt, Prüfungsablauf, Hilfsmitteln und Folgen, Bescheinigung und Urkunde, Fortbildung, Überprüfung der Sachverständigenleistungen mit Qualitätssicherung und wiederkehrender Prüfung, Konformitätsbewertungsstelle mit Prüfungsausschuss, unparteiische Aufgabenerfüllung und die Berücksichtigung bisheriger und anderer Qualifikationsnachweise. Wer die Richtlinie liest, findet also einen vollständigen Zyklus von der Eingangsvoraussetzung bis zur wiederkehrenden Überprüfung, und in jedem dieser Abschnitte geht es um die Person.
Kein Gesetz, keine Zertifizierung: der rechtliche Status
Blatt 2 versteht sich nach seiner Einleitung als Beitrag zur Schaffung eines einheitlichen Berufsbilds. Es beschreibt den heutigen Zustand nüchtern: Es gibt keinen einheitlichen Zugang zum Beruf, sondern die öffentliche Bestellung und Vereidigung durch Bestellungskörperschaften, Zertifizierungen durch DAkkS-akkreditierte Zertifizierungsstellen auf Grundlage der DIN EN ISO/IEC 17024:2012, innerbetriebliche Ausbildung und Prüfung bei Sachverständigenorganisationen und Großbüros, daneben Zertifizierungen nicht akkreditierter Stellen und Tätigkeit ohne jede nachgewiesene Berufsqualifikation.
Die Richtlinie ändert an diesem Zustand rechtlich nichts. In einem auf vdi.de veröffentlichten Gespräch vom 26. Mai 2025 formuliert es Gunnar Stark, einer der beteiligten Fachleute, so: Auch wenn es rechtlich noch kein Berufsbild sei, sei damit eine Grundlage geschaffen, die eine einheitliche Linie ermögliche. Für den Geschädigten im Schadensfall ändere sich vorerst wenig. Der VDI selbst berichtet, dass der 63. Verkehrsgerichtstag in Goslar am 29. und 30. Januar 2025 die Forderung nach einer gesetzlichen Berufsordnung bekräftigt und Blatt 2 als geeignete Grundlage für zukünftige gesetzliche Regelungen hervorgehoben hat. Eine Grundlage für ein Gesetz ist noch kein Gesetz.
Was die Richtlinie stattdessen bietet, ist ein Konformitätsverfahren. Nach den Angaben des VDI können Sachverständige sich die Konformität nach Blatt 2 von einer Konformitätsbewertungsstelle bescheinigen lassen; genannt werden die IfS GmbH für Sachverständige, die ZAK-Zert GmbH und die IQ-ZERT GmbH & Co. KG. Wer die Konformität nachweist, wird in ein Sachverständigenregister nach VDI-MT 5900 Blatt 2 aufgenommen. Prüfungen führen nicht die Schulungsanbieter durch, sondern die Konformitätsbewertungsstellen. Für Schulungsteilnehmende nennt der VDI als Eingangsvoraussetzungen einen Bildungsstand mindestens auf Qualifikationsniveau 6, das Sprachniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens und eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B.
Die Frist, die läuft: Anerkennung bisheriger Nachweise bis zum 31. Januar 2027
Abschnitt 16 der Richtlinie betrifft die Berücksichtigung bisheriger und anderer Qualifikationsnachweise, und dazu hat der VDI auf seiner Seite ein Verfahren mit einer klaren Frist beschrieben. Kfz-Sachverständige können sich die Konformität nach Blatt 2 bescheinigen lassen, wenn sie öffentlich bestellt und vereidigt sind, nach § 36 GewO oder § 91 HwO, oder wenn sie von einer DAkkS-akkreditierten Zertifizierungsstelle nach DIN EN ISO/IEC 17024 als zertifizierte Sachverständige für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung anerkannt sind.
Daneben gibt es zwei weitere Wege. Sachverständige ohne diese Qualifikationen können die Konformität nachweisen, wenn sie über eine mindestens zehnjährige einschlägige Berufstätigkeit verfügen, das belegen und sich bestätigen lassen, dass sie die Inhalte von Blatt 2 erfüllen. Oder sie haben die in der Richtlinie beschriebene Ausbildung durchlaufen und eine Prüfung bei einer Konformitätsbewertungsstelle nach Abschnitt 10 abgelegt.
Der Punkt, der in die Terminplanung eines Büros gehört: Das Verfahren für die Anerkennung kann nach Angaben des VDI innerhalb einer Übergangszeit von zwei Jahren nach dem ersten Tag des Monats der Veröffentlichung des Weißdrucks schriftlich beantragt werden, und diese Regelung endet mit Ablauf des 31. Januar 2027. Wer seine bestehende Qualifikation in das Register überführen will, hat dafür also noch bis Ende Januar 2027 Zeit. Für Blatt 3 „Unfallanalyse“ gilt ein eigenes, vereinfachtes Verfahren mit einer Übergangszeit von fünf Jahren bis zum 31. März 2029.
Die Ausgabe vom 1. Oktober 2026 und die weiteren Blätter
In der Übersicht der Richtlinienreihe auf vdi.de steht neben Blatt 2 vom 1. Februar 2025 ein zweiter Eintrag: VDI-MT 5900 Blatt 2 „Sachverständige für Kraftfahrwesen und Straßenverkehr – Fahrzeugschäden und -bewertung“ mit dem Datum 1. Oktober 2026. Die Detailseite dieser Ausgabe nennt als Erscheinungsdatum Oktober 2026, ebenfalls 44 Seiten, ebenfalls Deutsch und Englisch, und ein Kurzreferat, das Wort für Wort dem der Ausgabe von 2025 entspricht. Was sich inhaltlich ändert, ist auf vdi.de nicht beschrieben; ein Inhaltsverzeichnis der neuen Ausgabe war zum Zeitpunkt dieses Beitrags dort nicht verlinkt. Wer sich auf Blatt 2 beruft, sollte deshalb ab Oktober 2026 die Ausgabe mit angeben, auf die er sich bezieht, und die Abschnittsnummern gegen das dann vorliegende Dokument prüfen.
Die Reihe wächst. Blatt 3 „Unfallanalyse“ gilt seit dem 1. April 2024, Blatt 4 „Assistiertes, automatisiertes und vernetztes Fahren“ seit dem 1. Oktober 2024. Als Expertenempfehlung ist VDI-EE 5900 Blatt 3.1 zur Durchführung und Dokumentation von Crash- und Fahrversuchen in der Unfallrekonstruktion für den 1. August 2026 verzeichnet. Als Projekte führt der VDI Blatt 2.1 „Klassische Fahrzeuge“ und Blatt 2.2 „Caravans und Reisemobile“ mit möglichem Erscheinen im April 2027 sowie Blatt 3.2 „Aufnahme von Verkehrsunfällen“ für Juni 2027.
Für Sachverständige, die Oldtimer bewerten, ist Blatt 2.1 der relevante Vorgang. Nach der Pressemitteilung des VDI vom 18. März 2026 wurde der Begriff „Klassische Fahrzeuge“ bewusst gewählt, um neben Oldtimern auch moderne Liebhaberfahrzeuge einzubeziehen. Zu den Kompetenzen, die das Blatt beschreiben soll, gehören die sichere Feststellung der Fahrzeugidentität, die Bewertung von Dokumenten und historischen Quellen, Marktkenntnisse und fundierte Wertermittlung, die Bewertung von Zustand, Schäden und Originalität, die gerichtsfeste Erstellung von Gutachten und eine einheitliche Fachterminologie. Die Abgrenzung, die dabei heute schon gilt, haben wir im Beitrag zur Oldtimer-Bewertung beschrieben.
Was die Richtlinie nicht regelt: Software und KI bei der Gutachtenerstellung
Hier ist der Satz, der so oft fehlt: Kein Blatt der Richtlinienreihe VDI-MT 5900 befasst sich mit Software, digitalen Werkzeugen oder künstlicher Intelligenz bei der Erstellung von Gutachten. Das Inhaltsverzeichnis von Blatt 2 kennt Lehrinhalte zur Gutachtenerstellung als methodisches und psychologisches Professionswissen, Hilfsmittel nur im Zusammenhang mit der Prüfung, und nirgends einen Abschnitt über Textentwürfe, Assistenzsysteme oder automatisierte Auswertung. Blatt 1 erwähnt Digitalisierung, Automatisierung und Vernetzung von Fahrzeugen als Beispiel für den technischen Fortschritt, der die Mittlerrolle des Sachverständigen wichtiger macht, also als Eigenschaft des Begutachtungsgegenstands, nicht als Arbeitsweise des Gutachters. Blatt 4 behandelt assistiertes, automatisiertes und vernetztes Fahren, also Fahrzeugtechnik.
Das ist keine Lücke, die man der Richtlinie vorwerfen könnte; sie hat sich diese Frage nicht gestellt. Es ist aber ein Grund, sie nicht als Beleg für etwas zu zitieren, wozu sie schweigt. Wer schreibt, ein KI-gestützter Entwurf sei „im Sinne der VDI 5900“ oder „VDI-5900-konform“, behauptet eine Aussage, die die Richtlinie nicht trifft. Das gilt auch für uns: DIAVAG hat auf der eigenen Startseite die Freigabe durch den Menschen als Grundsatz „im Geiste der VDI 5900“ beschrieben. Zutreffend ist nur der schwächere Satz: Die Richtlinie verlangt eine qualifizierte Person, und die Verantwortung für Befund, Bewertung und Text liegt in jedem ihrer Abschnitte bei dieser Person. Aus welchem Werkzeug der erste Textentwurf kommt, ist ihr gleichgültig.
Die Frage, was beim Einsatz von KI-Assistenz rechtlich tatsächlich gilt, beantwortet nicht die VDI-Richtlinie, sondern die europäische KI-Verordnung, und die haben wir in einem eigenen Beitrag zum EU AI Act für Sachverständige eingeordnet. Die beiden Ebenen sauber zu trennen, Qualifikation der Person hier, Regulierung des Werkzeugs dort, ist die einzige Lesart, die vor Gericht und gegenüber Auftraggebern trägt.
Was daraus für ein Büro folgt
Drei Dinge lassen sich aus dem Text der Richtlinie und den Angaben des VDI unmittelbar ableiten. Erstens die Frist: Wer eine bestehende Qualifikation in das Register nach Blatt 2 überführen will, stellt den Antrag bei einer Konformitätsbewertungsstelle bis zum 31. Januar 2027. Zweitens die Zitierweise: Ab Oktober 2026 existieren zwei Ausgaben von Blatt 2 mit gleichem Kurzreferat; ein Gutachten oder ein Qualifikationsnachweis, der sich auf die Richtlinie beruft, nennt die Ausgabe. Drittens die Grenze: Die Richtlinie ist ein Maßstab für die Person, nicht für die Software. Ein Büro, das mit einem Entwurfswerkzeug arbeitet, gewinnt daraus keine Konformität und verliert auch keine; entscheidend bleibt, wer prüft, wer wertet und wer unterschreibt.
Für die Arbeitsweise heißt das: Die Nachvollziehbarkeit jeder Feststellung, die Blatt 2 unter dem Stichwort Beweissicherung und in den Lehrinhalten zur Gutachtenerstellung verlangt, muss der Sachverständige selbst herstellen, unabhängig davon, ob der Text am Schreibtisch oder in einem Entwurfssystem entstanden ist. Den Grundsatz dazu haben wir unter Kein Wert ohne Quelle beschrieben.
DIAVAG ist eine Software-Plattform für Sachverständige. Sie beschäftigt keine eigenen Gutachter und erstellt keine Gutachten; sie stellt die Erfassung, den Entwurf und die Zustellung unter eigener Marke bereit. Eine Konformität nach VDI-MT 5900 kann eine Software weder haben noch verleihen. Sie kann nur dafür sorgen, dass die qualifizierte Person jeden Entwurf prüft und freigibt, bevor er das Haus verlässt, und dass jede Aussage im Entwurf auf ein erfasstes Feld zurückgeht.
Häufige Fragen
- Ist VDI-MT 5900 Blatt 2 verbindlich?
- Nein. Es ist eine VDI-Richtlinie, kein Gesetz und keine Zertifizierung. Sie beschreibt Mindestqualifikationen, Lehrinhalte, Prüfung, Fortbildung und Überprüfung für Sachverständige für Fahrzeugschäden und -bewertung. Der 63. Verkehrsgerichtstag hat sie im Januar 2025 als geeignete Grundlage für zukünftige gesetzliche Regelungen bezeichnet; ein solches Gesetz gibt es bislang nicht.
- Wie wird die Konformität nach VDI-MT 5900 Blatt 2 nachgewiesen?
- Über eine Konformitätsbewertungsstelle. Der VDI nennt die IfS GmbH für Sachverständige, die ZAK-Zert GmbH und die IQ-ZERT GmbH & Co. KG. Anerkannt werden öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Sachverständige, Personen mit mindestens zehnjähriger einschlägiger Berufstätigkeit sowie Absolventen der in der Richtlinie beschriebenen Ausbildung mit Prüfung nach Abschnitt 10. Bescheinigte Personen werden in das Sachverständigenregister aufgenommen.
- Bis wann läuft die Übergangsregelung für bisherige Qualifikationsnachweise?
- Nach Angaben des VDI kann das Anerkennungsverfahren innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten Tag des Monats der Veröffentlichung des Weißdrucks beantragt werden. Die Regelung endet mit Ablauf des 31. Januar 2027. Für Blatt 3 „Unfallanalyse“ gilt eine eigene Übergangszeit bis zum 31. März 2029.
- Was ändert die Ausgabe von Blatt 2 vom 1. Oktober 2026?
- Das ist auf vdi.de nicht beschrieben. Die Detailseite der neuen Ausgabe nennt Oktober 2026 als Erscheinungsdatum, 44 Seiten und ein Kurzreferat, das dem der Ausgabe von 2025 entspricht. Wer sich ab Oktober 2026 auf Blatt 2 beruft, sollte die Ausgabe angeben und Abschnittsnummern gegen das dann vorliegende Dokument prüfen.
- Sagt VDI-MT 5900 etwas zu KI oder Software bei der Gutachtenerstellung?
- Nein. Kein Blatt der Reihe behandelt Software, digitale Werkzeuge oder künstliche Intelligenz bei der Erstellung von Gutachten. Blatt 1 nennt Digitalisierung und Vernetzung als Merkmale der Fahrzeugtechnik, Blatt 4 behandelt assistiertes, automatisiertes und vernetztes Fahren. Die Richtlinie regelt die Qualifikation der Person; welches Werkzeug den ersten Textentwurf liefert, regelt sie nicht. Für KI-Assistenz ist die europäische KI-Verordnung der maßgebliche Rechtsrahmen.
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